Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Viele Mitbürger treibt die Sorge um, ihr Leben im Alter in Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr selbstbestimmt führen zu können. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich die Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht, um sicherzustellen, dass sämtliche rechtlichen Belange bei Verhinderung durch den Vollmachtnehmer erledigt werden können.Eine rechtlich exakt formulierte General- und Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für diesen Notfall. Parallel dazu dient die sog. Patientenverfügung dazu, im Krankheitsfall frei zu bestimmen, welche Behandlungswünsche umzusetzen sind. Erst seit 2009 wurde im Rahmen einer Reform des Betreuungsrechts der Begriff der Patientenverfügung in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Es gilt die Regelung, dass eine rechtliche Betreuung dann nicht anzuordnen ist, wenn die betreffende Person eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und parallel dazu eine Patientenverfügung, so dass Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist, auch die medizinischen Wünsche des Vollmachtgebers umzusetzen.
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2021 erneut ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet.
Das Gesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuerungen beziehen sich insoweit nicht nur auf die rechtliche Betreuung, sondern auch auf die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Die einschlägigen Gesetzesnormen dazu wurden teils
inhaltlich geändert. Insoweit ist es insbesondere notwendig, bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der Vortrag erläutert Ihnen die grundsätzlich notwendigen Inhalte einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und berücksichtigt auch die neuen gesetzlichen Regelungen
mit Wirkung ab 01.01.2023.
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