Vorsorgevollmacht und der Erbfall – ein meist nicht bekanntes Problem
Die Vorsorgevollmacht, insbesondere als Generalvollmacht, hat seit etlichen Jahren im deutschen Recht eine wichtige Anerkennung gefunden, die es dem Vollmachtgeber ermöglicht, sich durch Angehörige oder Freunde bei altersbedingter oder krankheitsbedingter Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit sowohl für vermögensrechtliche Angelegenheiten als auch persönliche Angelegenheiten, also insbesondere ärztliche Versorgung, vollumfänglich vertreten zu lassen. Es wird jedoch oft übersehen, dass eine Vollmachtserteilung sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten verschiedene Risiken mit sich bringt. Vor allem besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht für seine eigenen Zwecke missbraucht. Zum anderen muss der Bevollmächtigte aber auch sehr sorgfältig prüfen, dass er sich nicht durch unvorsichtiges fahrlässiges Handeln gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig macht. Bei einer Bevollmächtigung ist rechtlich immer zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Die Vollmacht als solche regelt, inwieweit der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr, d.h. im Außenverhältnis, handeln kann. Die Vollmacht regelt aber nicht, was der Bevollmächtigte im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber regeln darf. Die Unterscheidung zwischen Vertretung im Außenverhältnis, und zwar uneingeschränkt und im Innenverhältnis, mit welchem dem Bevollmächtigten Anweisungen erteilt werden können, wird im Regelfall in der täglichen Praxis, wenn keine entsprechende anwaltliche Beratung erfolgt, übersehen. Das Problem ergibt sich allerdings nicht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers, sondern führt in der Praxis insbesondere beim Erbfall zu sich regelmäßig wiederholenden Problemen. Stirbt nämlich der Vollmachtgeber, kann der Bevollmächtigte, wenn keine entsprechenden Anweisungen im Innenverhältnis erfolgt sind, den gesamten Nachlass verwalten und Rechtsgeschäfte durchführen. Diese Regelung des Innenverhältnisses ist also nicht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers von großer Bedeutung, sondern insbesondere auch für den Todesfall, wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt worden ist, was der Regelfall ist und somit der Vollmachtnehmer den gesamten Nachlass verwaltet. Der Vollmachtnehmer vertritt in diesem Fall sämtliche Miterben. Jeder Miterbe hat allerdings die Möglichkeit, für sich die Vollmacht zu widerrufen., was im schlimmsten Fall zu einer Enterbung führen kann, wenn die Erbeinsetzung auflösend bedingt erfolgt ist für den Fall des Widerrufs der Vollmacht. Der widerrufende Erbe gilt dann als enterbt. Durch eine eindeutige Regelung des Inhalts der Vorsorgevollmacht lassen sich sowohl zu Lebzeiten des Vollmachtgebers als auch nach dessen Ableben Probleme und Risiken für sämtliche Beteiligten vermeiden.
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